Für die Regelung der "Health Claims"-Kennzeichnung ist per 1.1. 2013 eine neue Verordnung in Kraft getreten. Es ist eine Übergangsfrist von einem Jahr vorgesehen, so dass eventuelle Packungs- und Etikettenänderungen erst per 1.1.2014 vorgenommen werden müssen. In der Neufassung des Anhangs 8 der LKV (Lebensmittelkennzeichnung) werden die zugelassenen Health Claims der EU aufgeführt.

„Fettarm“, „zuckerfrei“, oder „Calcium wird für die Erhaltung normaler Knochen benötigt“ – sogenannte nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Health Claims) – finden sich immer häufiger auf Lebensmitteletiketten und in der Werbung. Solche Angaben zu Lebensmitteln, die einen positiven Einfluss auf die Gesundheit oder vorteilhafte Nährwerteigenschaften versprechen, dürfen nur benutzt werden, wenn ihre Wirkung wissenschaftlich nachgewiesen werden kann.

Die Detailinformationen Bundesamt für Gesundheit (BAG) geben Auskunft zu folgenden Fragen:

  • Was sind nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben?
  • Welche nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben sind erlaubt?
  • Was wird neu in der Schweiz?
  • Was passiert mit den bis jetzt in der Schweiz zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben?

BAG-Fachkontakt

bionetz.ch-Kontakt: Peter Jossi

 
 

2 unserer Mitglieder

Neue Mitglieder

Partner

Ökoportal
Ökoportal
oekoportal.de
AöL
AöL
aoel.org
Klimagerechtigkeitsinitiative Basel 2030
Basel 2030
basel2030.ch
previous arrow
next arrow
Nach oben