Im aktuellen bionetz.ch-Gastkommentar gibt der deutsche Anwalt Hanspeter Schmidt (Freiburg im Breisgau) Einblick in die Debatte zur laufenden Revision des EU-Bio-Regelwerks. Als einer der besten Kenner der Bioregelwerke begleitet Schmidt seit Jahren Bauern, Lebensmittelunternehmen, Verbände, Ökokontrollstellen, Forschungsinstitute sowie staatliche Behörden (EU, Schweiz, weltweit). Am 27. November laden Hanspeter Schmidt und Manon Haccius (Qualitätsmanagement Alnatura) zum 16. Frankfurter Tageslehrgang «Das Recht der Bioprodukte 2014» ein.

Die EU-Kommission legte im März 2014 ihren Entwurf für ein neues EU-Bio-Recht vor. Sie sagte, es sei ein anderes Biorecht als das alte. Und es könne sein, dass der Biolandbau schrumpfe. Das sei aber notwendig, denn das alte Biorecht sei verwässert. Diese Verwässerung bedrohe den eigenen Erfolg des ökologischen Landbaus, weil sie das Vertrauen der Verbraucher gefährde. Sie würden nämlich «reine» Produkte erwarten.

Falsche Gleichung: Bio ≠ Säuglingsanfangsnahrung

Zum neuen EU-Bio-Recht sollen Grenzwerte gehören. Und zwar jene, die für die Säuglingsanfangsnahrung gelten. Mehr als 0,01 mg/kg eines Pflanzenschutzwirkstoffs könnten dann nicht enthalten sein. Bis hinunter auf 0,003 mg/kg geht der Wert für einige chlororganische, in der Umwelt «persistierende» (nicht oder nur langfristig abbaubare) Pflanzenschutzmittel.

Bei der Säuglingsanfangsnahrung geht es um die Minimierung der Aufnahme unerwünschter Toxine in den ersten Lebensmonaten. Diese Werte halten Babynahrungshersteller durch Vertragsanbau auf industriefernen Flächen und auf Flächen fern konventioneller Nachbarn ein. Dies ist der springende Punkt: Der Grenzwertvorschlag der EU-Kommission hat nicht so sehr mit der Frage zu tun, wie man überwacht, dass Ökobauern nicht unerlaubt Pflanzenschutzmittel einsetzen. Es geht um die Frage der «Koexistenz» mit dem konventionellen Anbau.

Der neue Grenzwert für Bioprodukte will nun diese Koexistenz regeln und zwar so, dass es nachbarliche Koexistenz nicht mehr geben könnte. Ein Beispiel von vielen: Der Bio-Weinbau auf den Terrassen des Kaiserstuhls und den Vorbergen des Markgräflerlands zwischen Freiburg und Basel wäre nicht mehr möglich. Die Bioflächen sind nicht fern genug von konventionellen Kulturen und sie können es nach den Eigentums- und Nutzungsverhältnissen nicht sein.

HPS FotoKenner der Bioregelwerke: Anwalt Hanspeter Schmidt (Bild: Carlotta Pippart)

EU-Kommission schafft neue Vollzugs-Probleme

Das Koexistenzproblem beschränkt sich nicht auf die zersplitterten Eigentumslagen in Süddeutschland, Österreichs oder auch der Schweiz. Noch grösser ist die Herausforderung in Ländern, in denen grossflächig gentechnisch veränderte Pflanzen unter hohem Herbizideinsatz produziert werden, wie etwa in Kanada. Dort sind die Herbizide derart ubiquitär (überall nachweisbar) in der Umwelt vorhanden, dass Biobauern immer damit rechnen müssten, mit den Spuren in ihrer Ernte über dem neuen Grenzwert zu liegen.

Von rechthistorischen Zufälligkeiten hängt es ab, ob Biobauern bei Abdrift vom konventionellen Nachbarn Schadensausgleich verlangen können. Die deutschen Landwirte können dies, wenn Eintrag aus Drift von den Flächen eines Nachbarn wirtschaftlichen Minderwert verursacht und zwar auch dann, wenn der Nachbar die gute fachliche Praxis eingehalten hatte. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist in Deutschland verschuldensunabhängig. Es kommt nicht darauf an, ob der konventionelle Nachbar etwas falsch gemacht und damit gegen eine Pflicht verstossen hat. Schädigt seine Bewirtschaftung diejenige des benachbarten Biobauern, schuldet er Ausgleich.

Aber was hilft dies praktisch, wenn der Biogrenzwert kommt? Würden Biobauern weitermachen, wenn sie jedes Jahr von neuem riskieren, ihre Ernte dezertifiziert (aberkannt) zu bekommen? Und wenn sie dann ihren Abnehmern sagen müssten, dass es leider trotz Biozertifizierung des Betriebs und Einhaltung aller Regeln keine Bioware gibt? So gute Nerven werden wenige haben. Und somit ihre Bioproduktion aufgeben, trotz des theoretischen Anspruchs auf Schadensausgleich.

Neue Grenzwerte – Risiko für den Biohandel

Der Biogrenzwertvorschlag der EU-Kommission würde eine Verlagerung der amtlichen Kontrolle der Bioprodukte in die Läden bewirken. Es ist für die Behörden das Einfachste, dort Proben aus den Regalen zu ziehen. Und dann, wenn neue Biogrenzwert von 0,01 mg/kg nach dem Bericht des Amtslabors auch nur um 0,005 mg/kg überschritten ist, die Herausnahme aus dem Handel wegen fehlender Verkehrsfähigkeit zu verlangen. Bei Bioprodukten in Fertigpackungen kann man die Biohinweise nicht entfernen. Nur theoretisch könnte man sie als konventionelle Produkte verkaufen. Praktisch In der Praxis ist aufgrund der Vollzugsvorschriften selbst das Verschenken wegen unzulässiger Biokennzeichnung nicht möglich.

Warum kann der Handel nicht selbst Proben analysieren? Dies wird bereits gemacht. Und die Biohersteller tun es auch. Warum kann man der Amtskontrolle so nicht zuvor kommen? Was das Amtslabor in Packungen des fertigen Produktes feststellt, stellte man häufig bei der Analyse der Rohware nicht fest und oft auch nicht bei der Untersuchung anderer Packungen der gleichen Charge. Eigenuntersuchungen geben keine Sicherheit. Der neue Biogrenzwert würde die Aufmerksamkeit aller Akteure hin zur Laboranalytik des Endprodukts in der Fertigpackung lenken. Die Verfahrenkontrolle träte in den Hintergrund. Der Handel mit Bioprodukten würde zu einem riskanten Schritt. Biohandelsunternehmen müssten das Risiko verkraften können, dass öfter Chargen von einigen Hunderttausend Packungen weggeworfen werden müssen, weil eines der Ämter in den 28 Mitgliedstaaten eine Pestizidspur über 0,01 mg/kg festgestellt hat.

Neue Koexistenzregelung bedroht Koexistenz-Praxis

Wie kam es überhaupt zum Vorschlag der Kommission? Eine Gruppe von Ökozertifizierungsstellen hat vor zwei Jahren der Kommission einen Bericht vorgelegt und gefordert, den Umgang mit festgestellten Spuren von Pflanzenschutzmitteln in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu harmonisieren. Wenn man nach dem Verordnungsgeber ruft, reagiert er. Was man erhält, ist (jedenfalls hier) die praktische Selbstvernichtung: Eine Koexistenzregelung, die Koexistenz nicht zulässt.

Warum behandelte das EU-Bio-Recht das Thema bislang nicht? 1991, als die erste EU-Verordnung erlassen wurde, wollte man keinen Streit zwischen den Biobauern und ihren konventionellen Nachbarn. Deshalb wurde die Frage der Vermeidung des Eintrags von Pflanzenschutzmitteln in der EWG-Verordnung 2092/91 nicht angesprochen. Die Umweltbelastung aus nicht landwirtschaftlichen Quellen wurde nicht geregelt, aber ausdrücklich angesprochen. Schon damals ging es um die Frage, ob Bioprodukte denn «naturrein» sein müssten oder dies, eben weil es eine allgemeine Umweltbelastung gibt, in absolut verstandener Form gar nicht möglich ist.

Dieses Thema wurde seit 1991 nicht mehr aufgegriffen, bis heute nicht. Jetzt schlägt die EU-Kommission die Internalisierung (Integration in das Bioregelwerk) der Präsenz von Pflanzenschutzmitteln in der Umwelt, durch einen Biogrenzwert vor, der so streng ist, wie jener der Säuglingsanfangsnahrung. Die Regelung schädigt den Ökolandbau, obwohl sie sich u.a. gegen Pflanzenschutzwirkstoffe richtet, welche in der Biolandwirtschaft nie und selbst in der konventionellen Landwirtschaft längst nicht mehr eingesetzt werden. Die Folge wäre die Vernichtung der praktischen Koexistenz von konventionellem und ökologischem Landbau. Wer wird weichen? Der ökologische Landbau würde weichen, die Umweltschadstoffe jedoch noch lange erhalten bleiben.

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