- 22. Mai 2015
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Fairtrade-Schokolade kann mit dem Schweizerkreuz beworben werden, auch wenn keine Schweizer Rohstoffe enthalten sind. Der Hersteller muss allerdings nachweisen, dass das Publikum und Fachkreise die Schokolade als Schweizer Produkt einstufen.
Das schreibt der Bundesrat in seiner am Donnerstag veröffentlichten Antwort auf eine Interpellation. Der Zürcher FDP-Nationalrat Beat Walti hatte sich erkundigt, ob es zutreffe, dass auf Schweizer Fairtrade-Schokolade, die mit fair gehandeltem Rohrzucker hergestellt werde, gemäss den künftigen Swissness-Regeln kein Schweizerkreuz angebracht werden dürfe.
Die Konsumenten entscheiden
Der Bundesrat antwortet, dass das im Prinzip stimmt. Er verweist auf die Beschlüsse des Parlaments, wonach bei Lebensmitteln der Anteil aus der Schweiz stammender Rohstoffe massgebend ist. Bei der Umsetzung auf Verordnungsebene folge er dem Grundsatz, dass ein in der Schweiz verarbeitetes Produkt, das ausschliesslich aus nicht-schweizerischen Rohstoffen hergestellt werde, nicht als Schweizer Produkt bezeichnet werden könne.
Typische Schweizer Lebensmittel ohne Schweizer Rohstoffe könnten aber nach wie vor von «Swissness» profitieren, versichert der Bundesrat. Einerseits lasse das Gesetz die Möglichkeit zu, beispielsweise Kaffee mit dem Hinweis «geröstet in der Schweiz» zu verkaufen. Andererseits bestehe für Hersteller von Lebensmitteln ohne Schweizer Rohstoffe die Möglichkeit, den Nachweis zu erbringen, dass «das Publikum und die Fachkreise» ein Produkt als Schweizer Produkt einstuften. Gelinge dies, könne das Produkt mit dem Schweizerkreuz angepriesen werden.
Schutz der «Marke Schweiz» stärken
Die vom Parlament beschlossenen Swissness-Regeln sollen dafür sorgen, dass Schweiz drin ist, wenn Schweiz drauf steht. Bei Lebensmitteln sind die Rohstoffe ausschlaggebend: Das Produkt muss zu mindestens 80 Prozent aus Schweizer Rohstoffen bestehen. Industrielle Produkte dürfen dann als schweizerisch angepriesen werden, wenn mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen.
Vier Ausführungsverordnungen sollen nun die Einzelheiten regeln, damit das Swissness-Paket auf den 1. Januar 2017 in Kraft treten kann. In der Vernehmlassung waren die Verordnungen auf Kritik gestossen. Dieser will der Bundesrat Rechnung tragen, wie er in Antworten auf andere Vorstösse schrieb.
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