Am 1. Januar tritt die neue EG-Öko-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91) in Kraft und löst damit die bisher geltende Öko-Verordnung Nr. 2092/91 ab.

Viele Bestimmungen der "alten" EG-Öko-Verordnung bleiben erhalten und gelten auch künftig unter der revidierten Verordnung. Im Folgenden finden Sie einen kurzen Überblick über wichtige Aspekte der neuen EG-Öko-Verordnung:

Struktur

Anders als bisher ist die Struktur der revidierten EG-Öko-Verordnung: Sie besteht nicht mehr aus einer Verordnung mit Anhängen, sondern aus der Basisverordnung (Verordnung (EG) Nr. 834/2007), in der die Eckpfeiler des ökologischen Wirtschaftens festgelegt sind sowie zwei zugehörigen Durchführungsverordnungen (DVO), die detaillierte Bestimmungen für die konkrete Umsetzung der Basisverordnung enthalten:

  • Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 05. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (...) hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle.
  • Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 08. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (...) hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern.

Ausweitung des Anwendungsbereich auf Aquakultur, Wein, Seetang und Hefen

Auch Öko-Heimtierfutter, Öko-Produkte aus Aquakultur und Meeresalgen werden durch die neue EG-Öko-Verordnung erfasst. Die Durchführungsbestimmungen zu diesen neuen Bereichen sind derzeit noch nicht festgelegt. Es gelten somit die Vorgaben der Basisverordnung 834/2007 und darüber hinaus bis zum Inkrafttreten der ausführlichen Produktionsvorschriften entweder nationale Bestimmungen, sofern vorhanden, oder von den einzelnen Mitgliedstaaten akzeptierte oder anerkannte private Standards. In Deutschland sind dies z.B. für den Bereich Aquakultur die Standards von Verbänden, wie von Naturland, Gäa und Bioland.

Obligatorische Kennzeichnung mit dem (neuen) EU-Logo

Bei vorverpackten Lebensmitteln wird die Verwendung des EU-Logos für ökologische Produktion obligatorisch. Zusätzlich muss angegeben werden, woher die Erzeugnisse stammen. Die Verpflichtung zum Aufdruck des EU-Logos und der entsprechenden Herkunftsangaben wurde jedoch durch die Verordnung (EG) Nr. 967/2008 vom 29. September 2008 auf den 1. Juli 2010 verschoben.

In Kürze wird ein Wettbewerb ausgeschrieben, der dazu aufruft, ein neues Design für ein EU-Biologo zu entwerfen. Teilnahmeberechtigt sind Kunst- und Designstudenten. Nähere Informationen werden auf der Webseite der EU-Kommission abrufbar sein.

Das EU-Siegel kann durch einzelstaatliche oder private Logos ergänzt werden. Das deutsche Bio-Siegel oder die Verbandszeichen können also weiterhin verwendet werden.

Das Öko-Logo darf nur verwendet werden, wenn mindestens 95 Prozent der Zutaten eines Produktes ökologischen Ursprungs sind. Bei Erzeugnissen mit weniger als 95 Prozent Öko-Zutaten können Öko-Zutaten in der Zutatenliste gekennzeichnet werden.
Einsatz von GVO

Die Verwendung von GVO-Produkten bleibt in der ökologischen Erzeugung weiterhin strikt untersagt. Der allgemeine Schwellenwert für die Kennzeichnung von 0,9 Prozent gilt jetzt auch für Bio-Produkte, soweit diese Verunreinigungen technisch unvermeidbar sind.
Verarbeitung

Das Verzeichnis der für die Verarbeitung ökologischer Produkte zugelassenen Stoffe bleibt zunächst grundsätzlich unverändert.

Außer-Haus-Verpflegung

Der Bereich der Außer-Haus-Verpflegung unterliegt nicht den Bestimmungen der neuen EG-Öko-Verordnung. Den Mitgliedstaaten ist jedoch gestattet, diesen Bereich selbst zu regeln. Dieser Regelung wird im Jahr 2011 auf EU-Ebene erneut überprüft.

In Deutschland wird der Bereich der Außer-Haus Verpflegung durch das Gesetz zur Anpassung von Vorschriften auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus an die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 (pdf-Datei) erfasst. Betriebe in der Außer-Haus-Verpflegung unterliegen der Kontrollpflicht. Wenn Sie Öko-Produkte kennzeichnen wollen.

Übergangsfristen

Nach der "alten" EG-Öko-Verordnung bis zum 31. Dezember 2008 produzierte und gelagerte Öko-Erzeugnisse dürfen zeitlich unbeschränkt abverkauft werden. Für Verpackungsmittel gilt eine Aufbrauchfrist bis zum 1. Januar 2012.

Letzte Aktualisierung: 22.12.2008

Copyright: Oekolandbau.de

Links:

Informationen zur Revision der EG-Öko-Verordnung auf der Seite der Kontrollstelle Gesellschaft für Ressourcenschutz (GfRS)

BOLW: Die neue EU-Öko-Verordnung - Was ist neu? (pdf-Datei)

EG-Öko-Verordnung 834/2007 zum Download (pdf-Datei)

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