- 26. Mai 2016
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Die EU-Kommission hat mit Zustimmung der Mitgliedsstaaten eine neue Durchführungsverordnung für Bio-Lebensmittel erlassen. Sie erlaubt einige zusätzliche Hilfs- und Zusatzstoffe und erweitert die Anwendungsbereich bereits zugelassener Zusätze. Das schmeckt nicht allen in der Branche.
bio-markt-info - Neu als erlaubter Zusatzstoff der Durchführungsverordnung 2016/673 wird Gellan (E418) in den einschlägigen Anhang VIII der EU-Ökoverordnung aufgenommen. Dabei handelt es sich um einen Vielfachzucker, der von Mikroorganismen hergestellt und als Gelier- und Verdickungsmittel eingesetzt wird. Gellan ist für alle Lebensmittel ohne Mengenbegrenzung zugelassen, über schädliche Wirkungen ist bislang nichts bekannt.
Ebenfalls erlaubt wird der Zuckeraustauschstoff Erythrit (E968), allerdings nur «wenn aus ökologischer/biologischer Produktion ohne Einsatz von Ionenaustauschtechnologie gewonnen.» Hergestellt wird der Zuckeralkohol mikrobiell aus Weizen- oder Maisstärke.
Neu aufgenommen wurden auch Bienen- und, jeweils aus Bio-Produktion, als Überzugsmittel für Süßwaren. Erweitert wurde der Einsatzbereich stark tocopherolhaltiger Extrakte (E 306). Bisher waren sie nur als Antioxidans für Fette und Öle erlaubt, nun dürfen sie generell als Oxidationsschutz eingesetzt werden. Auch für Zitronensäure (E330) und Natriumcitrat (E331)wurden Beschränkungen aufgehoben.
Bei Lecithin (E322) setzte die Kommission die Verpflichtung, nur aus biologisch Rohstoffen gewonnenes Lecithin einzusetzen, bis 2019 aus. Begründung: «Die für die ökologische/biologische Lebensmittelproduktion geeigneten Qualitäten sind gegenwärtig nicht in ausreichenden Mengen verfügbar.»
Neu zu den nicht deklarationspflichteigen Verarbeitungshilfsstoffen stoßen Thiaminhydrochlorid und Diammoniumphosphat, allerdings nur für die Herstellung von Obstweinen und Met. Die bisherigen Beschränkungen von Natriumcarbonat und Zitronensäure auf wenige Herstellungsprozesse entfallen.