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Wichtigste Änderungen im Bereich Verarbeitung und Handel der Bio-Verordnung auf den 01.01.2010:

Für als Lebensmittel oder Futtermittel verwendete Hefen fallen neu unter die Verordnung (Aquakultur und Jagd sind immer noch ausgenommen) (910.18, Art. 1, Abs. 2,3)
- Die Verarbeitung von Hefe mit den erlaubten Verarbeitungshilfsstoffen ist in der Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft (910.181, Art. 3a und Anhang 3, Teil C) geregelt.
- Hefe und Hefeprodukte können bis zum 31.12.2013 zu den Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet werden.

Zusatzstoffe:
- Die Zusatzstoffe, welche im Teil A des Anhang 3 der Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft mit einem Stern (*) versehen sind, werden zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gezählt (910.181, Art. 3, Abs. 2, Buchst. a, b). Diese Zusatzstoffe dürfen zwar in konventioneller Qualität eingesetzt werden, jedoch nur bis zu einem Anteil von 5% an der Gesamtrezeptur.

Dokumentation:
- Die Wareneingangskontrolle muss immer schriftlich dokumentiert werden. Die bestehenden Dokumente können weiterhin verwendet werden. (910.18, Anhang I, 8.4)
- Die Reinigung der Behältnisse vor der Einlagerung von offener Bio-Ware muss dokumentiert werden (910.18, Anhang I, 8.6, Abs. 4, Buchst. c)

Kennzeichnung:
- Bio-Auslobung im Verzeichnis der Zutaten (gilt nur für Produkte die weniger als 95% Bio enthalten): Die Prozentangabe des Bio-Anteils muss in der gleichen Schrift, der gleichen Grösse und der gleichen Farbe deklariert werden wie das Zutatenverzeichnis (910.18, Art. 18, Abs. 5,6)
- Zertifizierungsstelle: Die Zertifizierungsstelle muss neu mit dem Code CH-BIO-SCESp 006 deklariert werden (910.18 Art 21c). Die Verwendung des Codes muss nicht mit dem Wortlaut "Bio-Zertifizierung" ergänzt werden. Es ist möglich, zusätzlich zum Code die Zertifizierungsstelle auch mit dem Firmennamen anzufügen (bio.inspecta AG)
- Mit unserem Design Manual können Sie sich über die Möglichkeiten der Kennzeichnung informieren
-> Für die Änderung der Deklaration der Zertifizierungsstelle gibt es eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2010. (Ab dem 01.01.2011 können bereits gekennzeichnete Bestände noch bis zur Erschöpfung abverkauft werden)

Import: Laut Art. 24a ist die Kontrollbescheinigung ein warenbegleitendes Papier und muss vor der Verarbeitung der importierten Waren vorliegen. (910.18, Art. 24a). Solange die Originalbescheinigung nicht beim importierenden Betrieb ist, darf der betroffene Rohstoff nicht in Bio-Produkten verwendet bzw. nicht als Bio vermarktet werden.

Für weitere Informationen und bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüsse
bio.inspecta AG

Copyright: bio.inspecta AG, Newsletter vom 24.02.2010


Hinweis der bionetz.ch-Redaktion:

Die neue FiBL- CD zum Bioregelwerk ist erhältlich. (www.fibl.org)

bionetz.ch-Kontakt für Fragen zu Verarbeitung und Handel : Peter Jossi, p.jossi@bionetz.ch
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