- 26. Juli 2013
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Per 1. Mai 2013 trat die aktualisierte Weisung an die Zertifizierungsstelle zur Meldepflicht des Bundesamtes für Landwirtschaft in Kraft. Wir möchten Sie hiermit insbesondere über den neuen Artikel 6 dieser Weisung informieren.
Dieser Artikel regelt, wie bei einem „Verdacht" auf einen Verstoss gegen die Bioverordnung durch die beteiligten Akteure vorzugehen ist. Art. 6:
Besteht ein Verdacht
auf Verstoss gegen die Bio-Verordnung, [...], so ist der Ablauf gemäss dem
Entscheidungsdiagramm in Anhang 2 zu befolgen. Sämtliche Schritte müssen
unverzüglich eingeleitet werden. Wird der Verstoss bestätigt, hat die
Zertifizierungsstelle die Behörden gemäss dem Diagramm in Anhang 3 zu
informieren. Die zuständige Behörde ist für die Koordination des
Informationsflusses verantwortlich.
Neues Diagramm regelt Vorgehen im Verdachtsfall
Mit „Verdacht" ist z.B. das Vorliegen einer positiven Rückstandsanalyse (Pestizide, GVO) eines Bio-Produktes gemeint. Die Grösse des Rückstandes ist in der Weisung nicht weiter definiert. Ein „Verdacht" besteht folglich auch, wenn nur minimste
Rückstände festgestellt werden.
In einem Diagramm in Anhang 2 der Weisung ist definiert, wie vorzugehen ist, wenn eine positive Rückstandsanalyse eines Bioproduktes (=„Verdacht") vorliegt. Wie das Diagramm zeigt, ist bei Vorliegen einer positivenn Rückstandsanalyse (= „Verdacht") die betroffene Ware vom Betrieb in jedem Fall zu sperren. Die Ware darf erst freigegeben werden, wenn der „Verdacht" untersucht wurde und sich als haltlos erwiesen hat.
Sollte sich der „Verdacht" schliesslich als Verstoss gegen die Bio-Verordnung erweisen, so ist der Informationsfluss in einem weiteren Diagramm aufgezeichnet. Hervorzuheben ist, dass die zuständige Behörde (in der Regel das Kantonslabor) den Informationsfluss zwischen den beteiligten Organisationen und Instanzen koordiniert, und nicht etwa die Zertifizierungsstellen.
Ergänzende Information der bio.inspecta
Als Instrument zur Beurteilung von Pestizidrückständen dient der Entscheidungsraster von Bio Suisse. Dieses Vorgehen ist mit allen in der Schweiz akkreditierten Bio-Zertifizierungsstellen abgestimmt. In Ergänzung zur Weisung wird die bio.inspecta einen Entscheid, ob es sich um einen Verstoss gegen die Bio-Verordnung handelt, in jedem Fall mit der für den betroffenen Betrieb zuständigen kantonalen Behörde abstimmen.
Kontakt: bio.inspecta / 062 865 63 04
Quelle: Newsletter bio.inspecta