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Vorsicht bei Allergenen im Offenverkauf

Über 900 Lebensmittelbetriebe wurden 2024 gezielt überprüft bezüglich korrekter Information zu Allergenen im Offenverkauf. Bei gut einem Viertel gab es etwas zu beanstanden.

haselnuesse 1070Auch bei unverpackten Lebensmitteln muss über die Allergene wie zum Beispiel Haselnüsse informiert werden. Bild: Pixabay

Knapp drei Viertel der kontrollierten Lebensmittelbetriebe (74 Prozent) hielten die rechtlichen Bestimmungen ein, wie der Verband der Kantonschemiker der Schweiz (VKCS) per Communiqué mitteilte. Bei 26 Prozent bestanden Mängel, bei 13 Prozent davon wurden gar keine Angaben gemacht. Bei den fehlbaren Betrieben wurden für die Behebung der Mängel Korrekturmassnahmen angeordnet.

In der Vergangenheit wurde bei unverpackt verkauften Lebensmitteln nur lückenhaft zu Zutaten informiert, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können. Neue Kontrollen der Kantonschemikerinnen und Kantonschemiker zeigen, dass sich die Situation verbessert hat, es aber nach wie vor Verbesserungsbedarf gibt.

In der Schweiz sind gegen drei Millionen Menschen von Allergien und Intoleranzen betroffen, besonders häufig Kinder und Jugendliche. Bei ihrem täglichen Konsum sind sie auf Informationen angewiesen, ob ein Lebensmittel für sie kritische Zutaten enthält. Bei verpackten Lebensmitteln müssen diese auf der Etikette angegeben sein. Diese Pflicht gilt seit dem 2018 auch bei unverpackten Lebensmitteln, wie sie beispielsweise in Restaurants, Takeaway oder Bäckereien abgegeben werden. In diesen Fällen kann auch mündlich zu Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, informiert werden.

Erste Überprüfung 2018

Nachdem diese Regelung eingeführt wurde, haben die Kantonschemikerinnen und Kantonschemiker der Schweiz und des Fürstentums Lichtensteins im 2018 überprüft, ob diese Vorgaben eingehalten werden. Das Ergebnis war unbefriedigend: bei 55 Prozent der durchgeführten Kontrollen wurden Mängel festgestellt, bei 18 Prozent der kontrollierten Betriebe wurden gar keine Angaben gemacht.

Die Information von Konsumentinnen und Konsumenten zu Allergenen im Offenverkauf hat sich seit der Einführung im Jahr 2018 zwar verbessert. Es besteht aber weiterhin Verbesserungspotenzial weshalb das Thema im Augenmerk der Lebensmittelkontrolleur:innen bleiben wird, wie der VKCS erklärt.

Wie muss über Allergene informiert werden?
In der Lebensmittelgesetzgebung sind vierzehn Zutaten festgelegt, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können: glutenhaltiges Getreide, Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch, Hartschalenobst oder Nüsse wie Mandeln oder Haselnüsse, Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulfite, Lupinen und Weichtiere. Bei verpackten Lebensmitteln müssen diese Zutaten auf der Etikette angegeben werden. Die Angabe muss hervorgehoben werden, beispielsweise durch die Schriftart oder den Schriftstil. Bei unverpackten Lebensmitteln, wie sie beispielsweise in Restaurants, Kantinen oder Bäckereien abgegeben werden, kann die Angabe beispielsweise in der Speisekarte erfolgen. Unter gewissen Voraussetzungen kann auch mündlich informiert werden. Dabei müssen die Kundinnen und Kunden aber schriftlich darauf hingewiesen werden, dass die Information beim Personal eingeholt werden kann.

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