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Bio-Verordnung: Mehr Spielraum beim Futterzukauf

Die anhaltende Trockenheit führt auch in der Bio-Landwirtschaft zu Futterknappheit. Das Bundesamt für Landwirtschaft BLW erlaubt den Bio-Betrieben deshalb für das laufende Jahr den Zukauf von bis zu zwanzig Prozent konventionellen Futtermitteln.

Die Trockenheit führte zu erheblichen Ertragsausfällen beim Raufutter. Bild: LID

Der Sommer 2026 ist geprägt von einer flächendeckenden Trockenheit. Diese führt zu erheblichen Ertragsausfällen beim Raufutter wie Gras, Heu oder Silage. Die bisherige Futtermittelernte ist weit unterdurchschnittlich. Diese Situation stellt zahlreiche Bio-Betriebe vor grosse Herausforderungen. Für den Umgang mit einer solchen Situation sieht die Bio-Verordnung eine Ausnahmeregelung vor, von welcher das Bundesamt für Landwirtschaft BLW nun mittels Weisung Gebrauch macht.

Ganze Schweiz betroffen

Rechtsgrundlage ist Artikel 16a der Bio-Verordnung. Demnach gilt folgendes: Bei nachgewiesenen Futtermittelertragsverlusten, insbesondere aufgrund aussergewöhnlicher Witterungsverhältnisse, kann der direkt betroffene Tierhalter oder die direkt betroffene Tierhalterin nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung durch die Zertifizierungsstelle für einen begrenzten Zeitraum nicht-biologische Futtermittel einsetzen, sofern der Tierhalter oder die Tierhalterin gegenüber der Zertifizierungsstelle glaubhaft darlegen kann, dass nicht genügend biologisches Futter verfügbar ist. Sind ganze Gebiete von Futtermittelertragsverlusten betroffen, so kann das Bundesamt für Landwirtschaft BLW die Zustimmung auch gebietsweise erteilen.

Da die ganze Schweiz von den Ertragsausfällen betroffen ist, gilt für das laufende Jahr, dass ausnahmsweise bis zu zwanzig Prozent des Gesamtfutterbedarfs (Trockensubstanz) der Raufutterverzehrer auf Bio-Betrieben durch zugekauftes nicht-biologisches Raufutter gedeckt werden kann. Innerhalb dieser Höchstmenge ist auch die Beweidung nicht-biologischer Flächen möglich.

Kontrolle des Futterzukaufs

Bei der jährlichen Kontrolle der Betriebe ist gemäss der Weisung zu überprüfen, dass jeder Zukauf bzw. jede Zufuhr von nicht-biologischem Futter einzeln dokumentiert ist, die Beweidung nicht-biologischer Flächen im Auslaufjournal dokumentiert ist und dass die zulässige Maximalmenge im Jahr 2026 nicht überschritten wurde. Die Weisung trat am 24. August 2026 in Kraft und gilt für die Kontrolle des im Jahr 2026 getätigten Futterzukaufs.

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